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Allgemeine Auftragsbedingungen / AGB´s vom 1. April 2003
§ 1 Allgemeines / Geltung der Bedingungen
I. Nachstehende Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsschlüsse zwischen uns und unseren Auftraggebern über Beratungen, Prüfungen, gutachtlichen Stellungnahmen, Gutachten und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
II. Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen uns und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Personen die Bestimmungen des nachstehenden § 10.
§ 2 Umfang / Ausführung des Auftrages
I. Gegenstand des Auftrages ist die Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht der Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Wir sind berechtigt, uns zur Durchführung eines Auftrages sachverständiger dritter Personen zu bedienen.
II. Die Durchführung jedes Auftrages erfolgt unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und einschlägiger sozialrechtlicher Bestimmungen.
§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass uns auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen, rechtzeitig vorgelegt werden und uns von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die während unserer Tätigkeit bekannt werden.
§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit unserer Mitarbeiter gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
§ 5 Berichterstattung / Mündliche Auskünfte
Haben wir die Ergebnisse unserer Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Gutachtenaufträgen und gutachtlichen Stellungnahmen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte unserer Mitarbeiter außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
§ 6 Schutz des geistigen Eigentums
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von uns gefertigten gutachtlichen Stellungnahmen, Gutachten und sonstigen Ausarbeitungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
§ 7 Einhaltung von Terminen / Höhere Gewalt
I. Fertigstellungstermine sind für uns nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
II. Verzögerungen bei der Fertigstellung von Aufträgen aufgrund von Ereignissen, die uns die Erbringung unserer Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere behördliche Anordnungen oder Ereignisse höherer Gewalt - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Erbringung unserer Leistung um die Dauer der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Vertragsteiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Weitergabe unserer Ausarbeitungen
I. Die Weitergabe unserer gutachtlichen Stellungnahmen, Gutachten und sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen an einen Dritten bedarf unserer schriftlichen Zustimmung, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegenüber einem Dritten haften wir (im Rahmen von § 10) nur, wenn die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes 1 gegeben sind.
II. Die Verwendung unserer Ausarbeitungen zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt uns zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers. Gegebenenfalls können wir auch einen Schadensersatzanspruch gelten machen.
§ 9 Gewährleistung
I. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel unserer Ausarbeitungen. Nur beim Fehlschlagen der durch uns vorgenommenen Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich - rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt § 10.
II. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Absatz I. verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem wir die vereinbarte Leistung erbracht haben.
III. Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer Ausarbeitung von uns enthalten sind, können jederzeit von uns auch gegenüber Dritten berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, das in einer Ausarbeitung enthaltene Ergebnis in Frage zu stellen, berechtigen uns, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber tunlichst vorher zu hören.
§ 10 Haftung
I. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für aufgrund von leichter und mittlerer Fahrlässigkeit verursachten Mängeln und Mangelfolgeschäden. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden, die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Sie gilt ferner nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
II. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat; spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt von vorstehenden Bestimmungen unberührt.
§ 11 Geheimhaltungspflicht / Datenschutz
I. Wir sind nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die uns im Zusammenhang mit unserer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber uns von dieser Pflicht zur Geheimhaltung befreit.
II. Die von uns für einen Auftraggeber vorgenommenen Ausarbeitungen dürfen Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers ausgehändigt werden.
III. Wir sind befugt, uns anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten od. durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 12 Annahmeverzug des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von uns angebotenen Leistung in Verzug oder unterläßt der Auftraggeber eine ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht obliegende Handlung, so sind wir zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Unberührt bleibt unser Anspruch auf Ersatz der uns durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen, sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn wir von unserem vorstehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen.
§ 13 Vergütung / Aufrechnung
I. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
II. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden in diesen Fällen den Auftraggeber über die Art der erfolgten Anrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, jegliche eingehenden Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
III. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und nicht innerhalb von einer Woche eine Rückbelastung erfolgt.
IV. Bei Überschreitung eines Zahlungszieles oder bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Zinssätze für bankübliche Überziehungskredite zu berechnen, mindestens jedoch Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB pro Jahr zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine niedrigere Belastung nachweist. Haben wir einen höheren Zinsschaden kann dieser gegen Nachweis verlangt werden.
V. Wir können angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung unserer Leistung von der teilweisen oder vollen Befriedigung unserer Ansprüche abhängig machen.
VI. Mehrere Auftraggeber haften uns gegenüber als Gesamtschuldner.
VII. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 14 Aufbewahrung / Herausgabe von Unterlagen
I. Wir bewahren die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages uns übergebenen und von uns selbst angefertigten Unterlagen sowie den zum Auftrag geführten Schriftwechsel 5 Jahre auf.
II. Nach Befriedigung unserer Ansprüche aus einem Auftrag haben wir auf Verlangen dem Auftraggeber alle Unterlagen herauszugeben, die wir aus Anlaß unserer Tätigkeit für den Auftrag vom Auftraggeber oder für den Auftraggeber erhalten haben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen uns und dem Auftraggeber oder für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift bei der Auftragsdurchführung erhalten hat. Wir können von Unterlagen, die wir an den Auftraggeber zurückzugeben haben, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und diese zurückbehalten.
§ 15 Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Teilnichtigkeit
I. Für vorstehende Allgemeinen Auftragsbedingungen und sämtliche weiteren Rechtsbeziehungen zwischen uns und einem Auftraggeber gilt das Recht in Deutschland.
II. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz unserer Gesellschaft ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
III. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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